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Faktencheck: Finanzminister Blümels Ausführungen zu den Fixkosten | ZIB Spezial am 17.01.2021

Finanzminister Blümel: „… im November mussten wir in einen zweiten Lockdown gehen … Damals hat es noch keine Möglichkeit gegeben, den Fixkostenzuschuss zwei oder Verlustersatz zu beantragen …“

Karin Doppelbauer: Die Möglichkeit hat es nur deshalb nicht gegeben, weil der Finanzminister keine Richtline dazu erlassen hat. Er hat den Sommer und Herbst verschlafen und diese Richtlinie nicht rechtzeitig erarbeitet.* Wir NEOS haben mehrmals auf dieses Versäumnis hingewiesen

* Der FKZ II basierend auf Art. 3.1. des temporären Beihilferahmens wäre schon vor November 2020 möglich gewesen, da von der EK die rechtliche Voraussetzung bereits geschaffen wurde: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202016/285344_2148077_87_2.pdf

* Verlustersatz – möglich seit der 4. Erweiterung des temporären Beihilferahmens am 13. Okt. 20202 - siehe Art. 3.12.: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/TF_consolidated_version_amended_3_april_8_may_29_june_and_13_oct_2020_de.pdf

Finanzminister Blümel: „… laut dem europäischem Beihilfenrecht sind dem Volumen der Hilfen natürlich Grenzen gesetzt. Einerseits drei Millionen beim Verlustersatz, andererseits 800.000 beim Fixkostenzuschuss …“

Karin Doppelbauer: Laut europäischem Beihilfenrecht ist es erlaubt, den Verlustersatz mit dem Fixkostenzuschuss zwei zu kombinieren. Die Entscheidung, dies in Österreich nicht zu ermöglichen, traf der Finanzminister.

4. Erweiterung des temporären Beihilferahmens am 13. Okt. 20202 - siehe Art. 3.12.: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/TF_consolidated_version_amended_3_april_8_may_29_june_and_13_oct_2020_de.pdf

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/application_section_3_12_TF.pdf

Beispiel Deutschland

Finanzminister Blümel: „… wir haben gemeinsam mit Tschechien, Dänemark und Deutschland eine Initiative gestartet und sind dann an die Kommission herangetreten, um eben diesen Rahmen aufzustocken ... ein erster Teilerfolg ist zu verbuchen, wir werden es schaffen, den 800.000-Rahmen um 200.000 aufzustocken, indem wir die sogenannte De-minimis Regel zu den 800.000 dazurechnen …“

Karin Doppelbauer: Welche gemeinsame Initiative? In Deutschland ist dies bereits seit 20.11.2020 umgesetzt. Dänemark und Slowenien haben das seit dem 21.12.2020. Ich frage mich, warum das in Österreich nicht klappt!

Was besonders schmerzlich fehlt: bei behördlich vorgeschriebener Schließung (Lockdown) bräuchten wir eine Regelung, die auf dem Art. 107 Abs. 2 (b) AEUV (Katastrophenparagraph) basiert – nicht auf dem befristeten Beihilfenrahmen der EU. Wir haben den Finanzminister mehrfacht darauf aufmerksam gemacht, dies schnellstmöglich in Brüssel zu beantragen, denn dieser Katastrophenparagraph ermöglicht Hilfen, die beihilfenrechtlich nicht mit 800.000 gedeckelt sind. Laut Finanzminister Blümel sei es nicht möglich, das zu beantragen. Dänemark hat genau das im Rahmen eines 3-Säulen Modells mit 21.12.2020 ratifiziert.* 

Auch da stimmt also schon wieder was nicht.

Deutschland – „uncovered fixed costs“ (Verlustersatz) - Art. 2.8. Cumulation

Dänemark – Fixkostenzuschuss – Art. 2.9. Cumulation  

Slowenien – „uncovered fixed costs“ (Verlustersatz) -  Art. 2.8. Cumulation

*Mit einem Fixkostenzuschuss-Modell komplettierte Dänemark am 21.12.2020 sein 3-Säulen-Modell (FKZ-Verlustersatz-Kompensation für behördlich geschlossene Betriebe). Bereits Mitte Oktober 2020 suchte Dänemark bei der EK um Verlängerung des dänischen Kompensationsinstruments basierend auf Art 107 Abs. 2 AEUV (betreffend Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit behördlich eingeschränkt wurde). Die EK hat diesem Ansuchen Mitte November stattgegeben.

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